Anforderungen an Schlachthöfe

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Anforderungen an Schlachthöfe

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19. September 2022

Schlachthöfe müssen Folgendes haben:

1. einen Raum oder umschlossenen Bereich, der groß genug und leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist, um Tiere vor der Schlachtung zu untersuchen;

2. einen speziellen Raum, der leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist, ausschließlich für kranke oder verdächtige Tiere;

3. der Schlachtsaal ist groß genug für Betäubung und Ausbluten, die an einen separaten Ort verbracht werden müssen.

4. Schlachthöfe müssen einen Vorbereitungsraum haben, der groß genug ist

5. einen oder mehrere ausreichend große Kühl- oder Gefrierschränke;

6. ein spezielles abschließbares Gebäude, das für die getrennte Lagerung von Fleisch, das während seiner gesamten Existenz aufbewahrt wurde, und von für den menschlichen Verzehr ungeeignet erklärtem ungesundem Fleisch sowie von Abfällen reserviert ist, sofern dieses Fleisch und diese Abfälle nicht täglich aus dem Schlachthof entfernt werden;

7. ein spezieller Raum ausschließlich für die technische Verarbeitung oder Vernichtung von für den menschlichen Verzehr ungeeignet erklärtem Fleisch, der von der Nutzung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen ist, sowie von Abfällen und Schlachtnebenerzeugnissen, die für industrielle Zwecke bestimmt sind, sofern diese technische Verarbeitung oder Vernichtung außerhalb der Räumlichkeiten erfolgt; Umkleideräume, Badezimmer, Duschen und Toiletten mit Spülung; Letztere sollten nicht direkt zu den Arbeitsräumen führen; Badezimmer sollten fließendes heißes und kaltes Wasser, Materialien zur Reinigung und Desinfektion der Arbeiter sowie Einweg-Handtücher haben; Badezimmer sollten sich in der Nähe der Toiletten befinden;

8. einen speziell vorbereiteten Platz für Exkremente, wenn die Exkremente nicht sofort und hygienisch entsorgt werden; Platz und geeignete Ausrüstung zur Reinigung und Desinfektion von Käfigen und Transportmitteln;

9. einen geeignet ausgestatteten abschließbaren Raum ausschließlich für die Nutzung durch den Veterinärdienst;

10. In den Arbeitsräumen geeignete Ausrüstung zur Reinigung und Desinfektion von Arbeitern und Werkzeugen; solche Ausrüstung sollte so nah wie möglich an den Arbeitsplätzen angebracht sein; Kräne sollten nicht manuell bedient werden; Einrichtungen sollten fließendes heißes und kaltes Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Einweg-Handtücher haben; für die Reinigung von Werkzeugen sollte die Wassertemperatur nicht unter +82 °C liegen;

11. Schlachthöfe Ort, der durch eine Mauer oder auf andere Weise geeignet umschlossen ist;

12. Ein wasserbeständiger Boden, der leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist, nicht verrottet und so gebaut ist, dass Wasser leicht verwendet werden kann;

13. Glatte Wände mit abwaschbarem Finish oder heller Farbe bis zu einer Höhe von mindestens 2 Metern, mit abgerundeten Außen- und Innenecken;

14. Angemessene Belüftung und gegebenenfalls Dampfabsaugung; angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung, die die Farben in den Räumen nicht verfälscht;

15. Ausreichende Versorgung nur mit Trinkwasser unter Druck; obwohl in Ausnahmefällen nicht trinkbares Wasser zur Dampferzeugung verwendet werden darf, sofern die zu diesem Zweck installierten Rohre nicht zulassen, dass dieses Wasser für andere Zwecke verwendet wird; außerdem kann die Verwendung von nicht trinkbarem Wasser in Ausnahmefällen zur Kühlung von Kühlgeräten erlaubt werden. Rohre für nicht trinkbares Wasser müssen rot gestrichen sein und dürfen nicht durch Räume mit Fleisch verlaufen; ausreichende Versorgung mit heißem Trinkwasser unter Druck;

16. Ein Abwassersystem, das den hygienischen Anforderungen entspricht; geeignete Ausrüstung zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagetieren usw.; Werkzeuge und Betriebsausrüstung sowie Ausrüstung, die während der Lagerung mit Geflügel in Kontakt kommt, die aus korrosionsbeständigem Material bestehen und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;

17. Spezielle luft- und wasserdichte korrosionsbeständige Behälter, die schwer zu öffnen sind, zum Sammeln von Fleisch, das für den menschlichen Verzehr als ungeeignet erklärt wurde.

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